Hm, und was bedeutet das für uns als Fachhändler? Müssen wir uns auch hier entsprechend vorbereiten? Auf was?
Das ist Aufgabe des Betreibers solcher Infrastruktur. Die Verordnung definiert den Betreiber als
"eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt"
Die bloße Konfiguration durch Endkunde oder Partner ist kein Betrieb einer Anlage oder Anlagenteile (vgl. Notwendigkeitskriterium in § 1 Abs. 2 KritisV).
Achtung: Ich sage damit nicht, dass es keine irgendwie gearteten Pflichten für Fachhändler gibt oder es nichts gibt, worauf sich Partner/Fachhändler/etc. vorbereiten müssen – ich sehe im BSIG und der begleitenden Verordnungen nur keine Verpflichtung in Bezug auf den Betrieb kritischer Infrastruktur. Die individuelle und verbindliche Beantwortung dieser Frage ist Aufgabe einer Person, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistung berechtigt ist 